Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sogenannten Cash Games können zu gewerblichen Einkünften führen, wenn sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und die Turniere selbst nicht als Glücksspiel anzusehen sind. Letztes ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster bei Pokerturnieren anzunehmen, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 18.07.2016, Az.: 14 K 1370/12 E, G).
Finanzamt unterwarf Pokergewinne der Einkommen- und Gewerbesteuer

Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil sie aus Glücksspiel entstanden seien.
FG: Sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen.
Kläger ist kein Hobbyspieler

Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, so das Finanzgericht weiter, da er – anders als ein Hobbyspieler – nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde der Gang zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: www.beck-online.de